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§ 70 Absatz 4 Satz 2 StGB
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In die Verbotsfrist wird die Zeit eines wegen der Tat angeordneten vorläufigen Berufsverbots eingerechnet, soweit sie nach Verkündung des Urteils verstrichen ist, in dem die der Maßregel zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.
Verweis auf
§ 70 Abs. 4 Satz 2 StGB
von
§ 70a Absatz 2 Satz 2 StGB