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§ 68c Absatz 2 Satz 1 StGB
(2)
1
Das Gericht kann eine die Höchstdauer nach Absatz 1 Satz 1 überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen, wenn die verurteilte Person
1.
in eine Weisung nach
§ 56c Abs. 3 Nr. 1
nicht einwilligt oder
2.
einer Weisung, sich einer Heilbehandlung oder einer Entziehungskur zu unterziehen, oder einer Therapieweisung nicht nachkommt
und eine Gefährdung der Allgemeinheit durch die Begehung weiterer erheblicher Straftaten zu befürchten ist.
Verweis auf
§ 68c Abs. 2 Satz 1 StGB
von
§ 68e Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 StGB