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§ 67e Absatz 3 StGB
(3)
1
Das Gericht kann die Fristen kürzen.
2
Es kann im Rahmen der gesetzlichen Prüfungsfristen auch Fristen festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag auf Prüfung unzulässig ist.
§ 67e Absatz 4 StGB
(4)
1
Die Fristen laufen vom Beginn der Unterbringung an.
2
Lehnt das Gericht die Aussetzung oder Erledigungserklärung ab, so beginnen die Fristen mit der Entscheidung von neuem.
Verweis auf
§ 67e Absatz 3 und 4 StGB
von
§ 68d Absatz 2 Satz 2 StGB