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§ 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 StGB
1.
die Führungsaufsicht auf Grund der vollständigen Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens drei Jahren oder auf Grund einer erledigten Maßregel eingetreten ist,
Verweis auf
§ 68b Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 StGB
von
§ 68c Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b StGB