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§ 68b Absatz 1 Satz 1 Nummer 12 StGB
12.
die für eine elektronische Überwachung ihres Aufenthaltsortes erforderlichen technischen Mittel ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und deren Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.
Verweis auf
§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB
von
§ 68b Absatz 5 Satz 2 StGB