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§ 56c Absatz 3 StGB
(3) Die Weisung,
1.
sich einer Heilbehandlung, die mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist, oder einer Entziehungskur zu unterziehen oder
2.
in einem geeigneten Heim oder einer geeigneten Anstalt Aufenthalt zu nehmen,
darf nur mit Einwilligung des Verurteilten erteilt werden.
Verweis auf
§ 56c Abs. 3 StGB
von
§ 68b Absatz 2 Satz 4 StGB