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§ 68e Absatz 1 Satz 1 StGB
(1)
1
Soweit sie nicht unbefristet oder nach Aussetzung einer freiheitsentziehenden Maßregel (
§ 67b Absatz 2, § 67c Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 4, § 67d Absatz 2 Satz 3
) eingetreten ist, endet die Führungsaufsicht
1.
mit Beginn des Vollzugs einer freiheitsentziehenden Maßregel,
2.
mit Beginn des Vollzugs einer Freiheitsstrafe, neben der eine freiheitsentziehende Maßregel angeordnet ist,
3.
mit Eintritt einer neuen Führungsaufsicht.
Verweis auf
§ 68e Absatz 1 Satz 1 StGB
von
§ 68b Absatz 1 Satz 4 StGB