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§ 67 Absatz 4 StGB
(4) Wird die Maßregel ganz oder zum Teil vor der Strafe vollzogen, so wird die Zeit des Vollzugs der Maßregel auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind.
Verweis auf
§ 67 Abs. 4 StGB
von
§ 67 Absatz 6 Satz 5 StGB