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§ 12 Absatz 3 StGB
(3) Schärfungen oder Milderungen, die nach den Vorschriften des Allgemeinen Teils oder für besonders schwere oder minder schwere Fälle vorgesehen sind, bleiben für die Einteilung außer Betracht.
Verweis auf
§ 12 Absatz 3 StGB
von
§ 66 Absatz 1 Satz 2 StGB