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§ 30a Absatz 3 AsylG
(3)
1
Ausländer, deren Asylanträge im beschleunigten Verfahren nach dieser Vorschrift bearbeitet werden, sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag in der für ihre Aufnahme zuständigen besonderen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
2
Die Verpflichtung nach Satz 1 gilt darüber hinaus bis zur Ausreise oder bis zum Vollzug der Abschiebungsandrohung oder -anordnung bei
1.
einer Einstellung des Verfahrens oder
2.
einer Ablehnung des Asylantrags
a)
nach
§ 29 Absatz 1 Nummer 4
als unzulässig,
b)
nach
§ 29a oder § 30
als offensichtlich unbegründet oder
c)
im Fall des
§ 71 Absatz 4
.
3
Die
§§ 48 bis 50
bleiben unberührt.
Verweis auf
§ 30a Absatz 3 AsylG
von
§ 33 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AsylG