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§ 57a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 StGB
2.
nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
Verweis auf
§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB
von
§ 57b Satz 1 StGB