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§ 56f Absatz 3 Satz 1 StGB
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Leistungen, die die verurteilte Person zur Erfüllung von Auflagen, Anerbieten, Weisungen oder Zusagen erbracht hat, werden nicht erstattet.
Verweis auf
§ 56f Abs. 3 Satz 1 StGB
von
§ 56g Absatz 1 Satz 2 StGB