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§ 52 Absatz 3 StGB
(3) Geldstrafe kann das Gericht unter den Voraussetzungen des
§ 41
neben Freiheitsstrafe gesondert verhängen.
§ 52 Absatz 4 StGB
(4) Auf Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen (
§ 11 Absatz 1 Nummer 8
) muss oder kann erkannt werden, wenn eines der anwendbaren Gesetze dies vorschreibt oder zulässt.
Verweis auf
§ 52 Abs. 3 und 4 StGB
von
§ 53 Absatz 3 Satz 1 StGB