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§ 226 Absatz 1 Nummer 1 StGB
1.
das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
§ 226 Absatz 2 StGB
(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.
Verweis auf
§ 226 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 StGB
von
§ 5 Satz 1 Nummer 9a Buchstabe a StGB