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§ 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB
2.
im Ausland vorenthält, nachdem es dorthin verbracht worden ist oder es sich dorthin begeben hat.
Verweis auf
§ 235 Absatz 2 Nummer 2 StGB
von
§ 5 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b StGB