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§ 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB
1.
im Inland Kennzeichen einer der in
§ 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4
bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt (
§ 11 Absatz 3
) verwendet oder
Verweis auf
§ 86a Absatz 1 Nummer 1 StGB
von
§ 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b StGB