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§ 20 Absatz 1 Nummer 1 StabG
1.
für einen zu bestimmenden Zeitraum die Kreditaufnahme durch die in
§ 19
bezeichneten Stellen auf einen Höchstbetrag begrenzt wird;
Verweis auf
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 StabG
von
§ 21 Satz 1 StabG