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§ 6 Absatz 1 Satz 2 StabG
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Die Bundesministerien der Finanzen und für Wirtschaft und Energie schlagen die erforderlichen Maßnahmen vor.
Verweis auf
§ 6 Abs. 1 Satz 2 StabG
von
§ 7 Absatz 2 Satz 1 StabG