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§ 5 Absatz 3 StabG
(3) Bei einer die Ziele des
§ 1
gefährdenden Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit sollen zusätzlich erforderliche Deckungsmittel zunächst der Konjunkturausgleichsrücklage entnommen werden.
§ 6 Absatz 2 StabG
(2)
1
Die Bundesregierung kann bestimmen, daß bei einer die Ziele des
§ 1
gefährdenden Abschwächung der allgemeinen Wirtschaftstätigkeit zusätzliche Ausgaben geleistet werden; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.
2
Die zusätzlichen Mittel dürfen nur für im Finanzplan (
§ 9 in Verbindung mit § 10
) vorgesehene Zwecke oder als Finanzhilfe für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände) zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts (Artikel 104a Abs. 4 Satz 1 GG) verwendet werden.
3
Zu ihrer Deckung sollen die notwendigen Mittel zunächst der Konjunkturausgleichsrücklage entnommen werden.
Verweis auf
§ 5 Abs. 3 und § 6 Abs. 2 StabG
von
§ 7 Absatz 1 Satz 2 StabG