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§ 1 Absatz 3 SolvV
(3)
§ 32
dieser Verordnung ist ergänzend zu den Artikeln 11 bis 91 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.
Verweis auf
§ 1 Abs. 3 SolvV
von
§ 32 Absatz 2 Satz 2 SolvV