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§ 11 Absatz 3 SolvV
(3) Zur Bestimmung der Abdeckungsgrade nach den Absätzen 1 und 2 sind die Positionswerte und die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Verfahren zu ermitteln, das zu dem betreffenden Zeitpunkt für jede der Risikopositionen laut Umsetzungsplan vorgesehen oder durch die IRB-Ansatz-Zulassung bereits festgelegt ist.
Verweis auf
§ 11 Absatz 3 SolvV
von
§ 13 Absatz 4 Satz 1 SolvV