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§ 10 Absatz 3 SolvV
(3)
1
Die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle ist erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte nach
§ 11 Absatz 1
und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge nach
§ 11 Absatz 2
mit geeigneten Ratingsystemen jeweils mindestens 92 Prozent beträgt.
2
Die Bundesanstalt kann den Prozentsatz für die IRB-Ansatz-Austrittsschwelle für ein Institut auf Antrag absenken, wenn das Institut dafür wichtige Gründe dargelegt hat.
Fußnote
(+++
§ 10
: Zur Anwendung vgl.
§ 1 Abs. 1
+++)
Verweis auf
§ 10 Absatz 3 SolvV
von
§ 8 Absatz 3 Satz 1 SolvV