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§ 10 Absatz 2 SolvV
(2) Der aufsichtliche Referenzpunkt ist erreicht, wenn der Abdeckungsgrad für IRB-Ansatz-Positionswerte und der Abdeckungsgrad für risikogewichtete IRB-Ansatz-Positionsbeträge mit geeigneten Ratingsystemen und Beteiligungsrisikomodellen jeweils mindestens 80 Prozent beträgt.
Verweis auf
§ 10 Absatz 2 SolvV
von
§ 8 Absatz 2 Satz 1 SolvV