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§ 1 Absatz 1 SolvV
(1) Die
§§ 3 bis 23
dieser Verordnung sind ergänzend zu den Artikeln 92 bis 386 der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der
Verordnung (EU) Nr. 646/2012
(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) von denjenigen Instituten und Gruppen anzuwenden, die sich nach der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
oder nach dem Kreditwesengesetz an die Vorgaben dieser Artikel halten müssen.
Verweis auf
§ 1 Abs. 1 SolvV
von
§ 7 Absatz 3 Satz 2 SolvV