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§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SolvV
1.
das Neugeschäft aus den Geschäften, die ab der Verwendung dieses Ratingsystems zur Erfüllung der Überprüfungsanforderungen nach Artikel 144 Absatz 1 Buchstabe f der
Verordnung (EU) Nr. 575/2013
begründet werden, und
Verweis auf
§ 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SolvV
von
§ 7 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 SolvV