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§ 75 Absatz 1 Satz 1 BBG
(1)
1
Beamtinnen und Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzt haben, haben dem Dienstherrn, dessen Aufgaben sie wahrgenommen haben, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Verweis auf
§ 75 Absatz 1 Satz 1 BBG
von
§ 181 Satz 1 SAG