§ 172 Absatz 1 SAG
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,
2.
entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 einen aktualisierten Sanierungsplan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,
3.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12 Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt,
4.
entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
5.
einer vollziehbaren Anordnung nach
jeweils auch in Verbindung mit § 47 Absatz 1, zuwiderhandelt,
6.
entgegen § 45 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 45 Absatz 2 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 45 Absatz 1 Satz 2 zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 138 Absatz 1 eine dort genannte Behörde nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig informiert oder
9.
gegen die Mindestanforderung an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten nach § 45e oder § 45f verstößt.