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§ 17 Absatz 4 OWiG
(4)
1
Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
2
Reicht das gesetzliche Höchstmaß hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
Fußnote
(+++
§ 17 Abs. 2
: Zur Nichtanwendung vgl.
§ 332 Abs. 9 Satz 1
+++)
Verweis auf
§ 17 Absatz 4 OWiG
von
§ 172 Absatz 3 Satz 3 SAG