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§ 170 SAG
§ 170 Recht auf Verweigerung der Anerkennung oder Durchsetzung von Drittstaatsabwicklungsverfahren
Nach Konsultation der betroffenen Abwicklungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten des europäischen Abwicklungskollegiums gemäß
§ 159
kann die Abwicklungsbehörde die Anerkennung oder Durchsetzung der Drittstaatsabwicklungsverfahren verweigern, wenn sie der Auffassung ist, dass
1.
sich das betreffende Drittstaatsabwicklungsverfahren negativ auf die nationale Finanzstabilität auswirken würde oder dass sich das Verfahren negativ auf die Finanzstabilität in einem anderen Mitgliedstaat auswirken würde,
2.
unabhängige Abwicklungsmaßnahmen gemäß
§ 171
in Bezug auf eine inländische Unionszweigstelle erforderlich sind, um eines oder mehrere der Abwicklungsziele zu erreichen,
3.
Gläubiger, insbesondere Einleger, die in einem Mitgliedstaat ansässig oder auszuzahlen sind, im Rahmen des Drittstaatsabwicklungsverfahrens keine Gleichbehandlung mit Drittstaatsgläubigern und -anlegern mit gleichartigen rechtlichen Interessen genießen würden,
4.
die Anerkennung oder Durchsetzung des Drittstaatsabwicklungsverfahrens erhebliche haushaltspolitische Auswirkungen haben würde oder
5.
die Auswirkungen dieser Anerkennung oder Durchsetzung im Widerspruch zu nationalem Recht oder nach Auslegung im Sinne dieses Gesetzes im Widerspruch zu geschlossenen bilateralen Abkommen stehen würden.
Verweis auf
§ 170 SAG
von
§ 171 Absatz 1 Satz 1 SAG