Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 156 SAG
§ 156 Abwicklungskollegium
(1)
1
Ist die Abwicklungsbehörde für die Gruppenabwicklung eines Instituts oder übergeordneten Unternehmens zuständig, richtet sie vorbehaltlich des
§ 159
ein Abwicklungskollegium ein, das die in den
§§ 46, 47, 49 bis 50, 58, 60 und 161 bis 166
genannten Aufgaben wahrnimmt und die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Abwicklungsbehörden in Drittstaaten sicherstellt.
2
Das Abwicklungskollegium dient
1.
dem Austausch von Informationen, die relevant sind für die Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungsplans, für die Ausübung vorbereitender und präventiver Befugnisse in Bezug auf die Gruppe und für die Gruppenabwicklung;
2.
der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungsplans gemäß den
§§ 46 und 47
;
3.
der Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß
§ 58
;
4.
der Ausübung von Befugnissen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit der Gruppe gemäß
§ 60
;
5.
der Entscheidung über die Notwendigkeit der Ausarbeitung eines Gruppenabwicklungskonzepts gemäß den
§§ 161 bis 165 oder § 166
;
6.
der Einigung über ein Gruppenabwicklungskonzept, das gemäß den
§§ 161 bis 165 oder § 166
vorgeschlagen wird;
7.
der Koordinierung der öffentlichen Kommunikation von Gruppenabwicklungsstrategien und -konzepten;
8.
der Koordinierung der Inanspruchnahme der jeweiligen Finanzierungsmechanismen;
9.
der Festlegung von Mindestanforderungen auf Gruppenebene und Einzelinstitutsebene gemäß den
§§ 49 bis 50
.
(2) Das Abwicklungskollegium kann auch als Diskussionsforum für alle Fragen im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Gruppenabwicklung genutzt werden.
(3)
1
Die Abwicklungsbehörde ist nicht verpflichtet, ein Abwicklungskollegium einzurichten, wenn bereits eine andere Gruppe oder ein anderes Kollegium die in Absatz 1 und in den
§§ 157 und 158
genannten Funktionen und Aufgaben wahrnimmt und alle in Absatz 1 und in den
§§ 157 und 158
festgelegten Bedingungen und Verfahren, einschließlich derjenigen betreffend die Mitgliedschaft in und die Beteiligung an Abwicklungskollegien, erfüllt und einhält.
2
In diesem Fall sind sämtliche in diesem Gesetz enthaltenen Bezugnahmen auf ein Abwicklungskollegium als Bezugnahmen auf diese andere Gruppe oder dieses andere Kollegium zu verstehen.
Verweis auf
§ 156 SAG
von
§ 159 Absatz 5 Satz 1 SAG