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§ 152a Absatz 2 Satz 2 SAG
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Für zentrale Gegenparteien, die ausschließlich über eine Erlaubnis verfügen, die Tätigkeit einer zentralen Gegenpartei im Sinne des
§ 1
Absatz 1 Satz 2 Nummer 12 des Kreditwesengesetzes auszuüben, gelten vorbehaltlich dieses Teils die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes so, als seien diese zentralen Gegenparteien ein Kreditinstitut, eine Wertpapierfirma oder ein Unternehmen im Sinne des
§ 1
oder eine inländische Unionszweigstelle.
Verweis auf
§ 152a Absatz 2 Satz 2 SAG
von
§ 152m Absatz 1 Satz 2 SAG