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§ 72 Absatz 2 Satz 2 SAG
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Satz 1 gilt nicht für Leistungen des Restrukturierungsfonds, die nach Maßgabe dieses Gesetzes erfolgen.
Verweis auf
§ 72 Absatz 2 Satz 2 SAG
von
§ 152g Absatz 2 Satz 1 SAG