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§ 22 SAG
§ 22 Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung
(1) Eine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Vereinbarung über die einseitige oder wechselseitige Gewährung gruppeninterner finanzieller Unterstützung, die abgeschlossen wird
1.
zwischen dem übergeordneten Unternehmen und gruppenangehörigen Instituten oder Finanzinstituten, die jeweils in die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis des übergeordneten Unternehmens einbezogen sind und von denen mindestens ein Institut oder Finanzinstitut seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat,
2.
für den Fall, dass bei mindestens einem an der Vereinbarung beteiligten Institut oder Finanzinstitut die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß
§ 36 Absatz 1
eintreten sollten.
(2) Die Gewährung finanzieller Unterstützung an ein Unternehmen der Gruppe, bei dem die Voraussetzungen für ein frühzeitiges Eingreifen gemäß
§ 36 Absatz 1
vorliegen, setzt keine Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung voraus, wenn die Unterstützung auf der Grundlage einer Einzelfallentscheidung im Einklang mit den Konzernrichtlinien gewährt wird und kein Risiko für die Gruppe insgesamt begründet wird.
(3)
1
Auf Verträge, welche nicht auf den Zweck des Absatzes 1 Nummer 2 gerichtet sind, insbesondere Verträge des normalen Geschäftsgangs, finden die Regelungen der
§§ 22 bis 35
keine Anwendung.
2
Die Befugnis der Aufsichtsbehörde gemäß
§ 46 Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1
des Kreditwesengesetzes bleibt für Zahlungen, die weder auf der Grundlage einer Vereinbarung über gruppeninterne finanzielle Unterstützung nach Absatz 1 erfolgen noch die Voraussetzungen für die Gewährung finanzieller Unterstützung nach Absatz 2 erfüllen, unberührt.
Fußnote
(+++
§ 22
: Zur Anwendung vgl.
§ 22
Abs. 3 Satz 1 +++)
Verweis auf
§ 22 SAG
von
§ 152b Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 SAG