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§ 5 Absatz 1 EinSiG
(1)
1
Der Einleger hat im Entschädigungsfall gegen das Einlagensicherungssystem, dem das CRR-Kreditinstitut angehört, einen Anspruch auf Entschädigung nach Maßgabe der
§§ 6 bis 15
.
2
Darf der Einleger nicht uneingeschränkt über die Einlage verfügen, steht der Anspruch auf Entschädigung dem uneingeschränkt Nutzungsberechtigten zu, sofern dieser im Zeitpunkt des Entschädigungsfalls bekannt ist oder ermittelt werden kann.
Verweis auf
§ 5 Absatz 1 EinSiG
von
§ 145 Absatz 5 Satz 1 SAG