Home
Hilfe
!!!
Text zu kurz!
Text verboten!
suche ...
×
§ 45c Absatz 6 KWG
(6)
1
Die durch die Bestellung des Sonderbeauftragten entstehenden Kosten einschließlich der diesem zu gewährenden angemessenen Auslagen und der Vergütung fallen dem Institut zur Last.
2
Die Höhe der Vergütung setzt die Bundesanstalt fest.
3
Die Bundesanstalt schießt die Auslagen und die Vergütung auf Antrag des Sonderbeauftragten vor.
Verweis auf
§ 45c Absatz 6 KWG
von
§ 143 Satz 2 SAG