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§ 115 Absatz 2 SAG
(2) Besteht die Gegenleistung in Anteilen an dem übernehmenden Rechtsträger und ist eine Kapitalerhöhung zur Schaffung der Anteile erforderlich, muss der übernehmende Rechtsträger unverzüglich die für die Eintragung der Kapitalerhöhung und ihre Durchführung erforderlichen Handlungen vornehmen.
§ 115 Absatz 4 SAG
(4)
1
Unterlässt oder verzögert der übertragende oder der übernehmende Rechtsträger die nach Absatz 1 gebotene Anmeldung zur Eintragung in ein Register, kann die Abwicklungsbehörde die Anmeldung für den Eintragungsverpflichteten vornehmen.
2
In diesem Fall kann die Anmeldung nicht ohne Zustimmung durch die Abwicklungsbehörde zurückgenommen werden.
Fußnote
(+++
§ 115
: Zur Anwendung vgl.
§ 127 Abs. 3 Satz 2
u.
§ 131 Abs. 2 Satz 3
+++)
Verweis auf
§ 115 Absatz 2 und 4 SAG
von
§ 136 Absatz 4 Satz 2 SAG