§ 114 SAG
§ 114 Wirksamwerden der Übertragung
(1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach § 137 wirksam.
(2) 1Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.
Fußnote
(+++ § 114: Zur Anwendung vgl. § 127 Abs. 3 Satz 2 u. § 131 Abs. 2 Satz 3 +++)