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§ 142 SAG
§ 142 Abzugsmöglichkeit
Die Abwicklungsbehörde kann anordnen, dass Gebühren und Auslagen nach dem Bundesgebührengesetz sowie Kostenerstattungen nach
§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 11
des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vorweg durch Abzug von den folgenden Positionen beglichen werden:
1.
von einer Gegenleistung, die der übernehmende Rechtsträger nach
§ 111 Absatz 2
schuldet oder
2.
von Erlösen im Zusammenhang mit der Abwicklung eines Brückeninstituts oder einer Vermögensverwaltungsgesellschaft.
Verweis auf
§ 142 SAG
von
§ 136 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 SAG