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§ 111 Absatz 2 SAG
(2) Ist der Wert der Übertragungsgegenstände auf der Grundlage der Bewertung nach
§ 69
positiv, schuldet der übernehmende Rechtsträger in den Fällen des
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2
nach Maßgabe von Absatz 5 eine Gegenleistung in der Höhe des festgestellten Werts.
Verweis auf
§ 111 Absatz 2 SAG
von
§ 134 Satz 1 SAG