§ 128 Absatz 2 SAG
(2) 1Der Einwilligung der Abwicklungsbehörde bedürfen
1.
der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft, der Gründungsbericht und die Gründungsprüfung,
2.
die Berufung der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans des Brückeninstituts,
3.
die Festlegung der Zuständigkeiten der jeweiligen Geschäftsleiter sowie die für sie geltenden Vergütungsregelungen und
4.
die Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a des Kreditwesengesetzes.
2Die Abwicklungsbehörde kann die Einwilligung versagen, wenn dies die Erreichung der Abwicklungsziele fördert.