§ 133 Absatz 4 Satz 2 SAG
2§ 129 Absatz 1 findet entsprechende Anwendung, wobei es keines neuen Vermarktungsprozesses bedarf, wenn
1.
die Vermögensverwaltungsgesellschaft am Vermarktungsprozess teilgenommen hat oder
2.
die Übertragung auf die Vermögensverwaltungsgesellschaft zu Bedingungen erfolgt, die bei wertender Betrachtung denen des wirtschaftlichsten Gebots entsprechen, das im Rahmen des Vermarktungsprozesses eingegangen ist.