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§ 114 SAG
§ 114 Wirksamwerden der Übertragung
(1) Die Übertragung wird mit der Bekanntgabe der Abwicklungsanordnung nach
§ 137
wirksam.
(2)
1
Mit Wirksamwerden der Übertragung gehen die von der Abwicklungsanordnung erfassten Übertragungsgegenstände auf den übernehmenden Rechtsträger über.
Fußnote
(+++
§ 114
: Zur Anwendung vgl.
§ 127 Abs. 3 Satz 2
u.
§ 131 Abs. 2 Satz 3
+++)
Verweis auf
§ 114 SAG
von
§ 127 Absatz 1 Satz 1 SAG