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§ 129 Absatz 1 Satz 1 SAG
(1)
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Sollen die Anteile an dem Brückeninstitut an einen oder mehrere andere Rechtsträger oder sollen die an das Brückeninstitut übertragenen Übertragungsgegenstände an einen oder mehrere andere Rechtsträger veräußert werden, so findet ein Vermarktungsprozess statt, auf den
§ 126 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5
entsprechend anzuwenden ist.
Verweis auf
§ 129 Abs. 1 Satz 1 SAG
von
§ 126 Absatz 5 Satz 3 SAG