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§ 128 Absatz 4 Satz 1 SAG
(4)
1
Die Abwicklungsbehörde hat festzustellen, dass ein Rechtsträger seine Eigenschaft als Brückeninstitut verliert, wenn
1.
die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 nicht mehr erfüllt sind,
2.
alle oder weitgehend alle Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Brückeninstituts an einen Dritten veräußert werden oder
3.
die in den Nummern 1 und 2 genannten Ergebnisse nicht innerhalb von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem die letzte Übertragung nach
§ 107 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b
auf das Brückeninstitut erfolgt ist, eintreten.
Verweis auf
§ 128 Absatz 4 Satz 1 SAG
von
§ 125 Absatz 1a Satz 2 SAG