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§ 128 Absatz 1 Nummer 2 SAG
2.
der von der Abwicklungsbehörde auf Grund gesellschaftsrechtlicher, vertraglicher oder hoheitlicher Einflussmöglichkeiten kontrolliert wird und
Verweis auf
§ 128 Absatz 1 Nummer 2 SAG
von
§ 125 Absatz 1a Satz 1 SAG