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§ 90 Nummer 1 Buchstabe c SAG
c)
einem Brückeninstitut, auf das Vermögenswerte, Rechte oder Verbindlichkeiten des Instituts oder des gruppenangehörigen Unternehmens übertragen werden, oder
Verweis auf
§ 90 Nummer 1 Buchstabe c SAG
von
§ 124 Absatz 4 Satz 1 SAG