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§ 78 Absatz 2 Satz 2 AktG
2
Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied.
Verweis auf
§ 78 Abs. 2 Satz 2 AktG
von
§ 112 Satz 2 AktG