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§ 127 Absatz 3 Satz 2 SAG
2
Die
§§ 109 und 113 bis 115
finden entsprechende Anwendung; an die Stelle der in § 115 Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen tritt eine Ausfertigung der Rückübertragungsanordnung.
Verweis auf
§ 127 Abs. 3 Satz 2 SAG
von
§ 113 Absatz 4 Satz 2 SAG