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§ 124 Absatz 2 SAG
(2) Besteht die Gegenleistung nach
§ 111 Absatz 2 und 5
in Anteilen am übernehmenden Rechtsträger, darf der übertragende Rechtsträger nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Abwicklungsbehörde über die ihm zustehenden Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger verfügen, solange die Abwicklungsbehörde keine Feststellung nach Absatz 1 Satz 1 getroffen hat.
Verweis auf
§ 124 Absatz 2 SAG
von
§ 111 Absatz 5 Satz 3 SAG