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§ 126 Absatz 1 SAG
(1)
1
Beabsichtigt die Abwicklungsbehörde, im Rahmen einer Abwicklungsanordnung vom Instrument der Unternehmensveräußerung Gebrauch zu machen, leitet sie rechtzeitig vor Erlass der Abwicklungsanordnung einen Vermarktungsprozess ein.
2
Der Vermarktungsprozess bezieht sich auf die Übertragungsgegenstände, welche die Abwicklungsbehörde zu übertragen beabsichtigt.
3
Die Abwicklungsbehörde kann die Übertragungsgegenstände einzeln oder mehrere Übertragungsgegenstände gemeinsam vermarkten.
§ 126 Absatz 2 SAG
(2)
1
Der Vermarktungsprozess nach Absatz 1 muss folgende Grundsätze einhalten:
1.
er muss unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der Wahrung der Finanzmarktstabilität offen und so transparent wie möglich sein;
2.
er darf nicht diskriminierend sein, sodass weder eine unangemessene Begünstigung noch eine unangemessene Benachteiligung potentieller Erwerber stattfindet und keinem potentiellen Erwerber ein unlauterer Vorteil gewährt wird;
3.
Interessenkonflikte sind, soweit möglich, zu vermeiden;
§ 21
des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden;
4.
es ist der Notwendigkeit einer raschen Durchführung der Abwicklungsmaßnahme Rechnung zu tragen;
5.
es ist eine möglichst hohe Gegenleistung für die betroffenen Übertragungsgegenstände anzustreben.
2
Vorbehaltlich des Satzes 1 Nummer 2 kann die Abwicklungsbehörde gezielt an bestimmte potentielle Erwerber herantreten.
3
Stellt die Vermarktungsabsicht eine Insiderinformation dar, kann eine Veröffentlichung nach Artikel 17 Absatz 1 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der
Richtlinie 2003/6/EG
des Europäischen Parlaments und des Rates und der
Richtlinien 2003/124/EG
,
2003/125/EG
und
2004/72/EG
der Kommission (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe von Artikel 17 Absatz 4 oder Absatz 5 der
Verordnung (EU) Nr. 596/2014
aufgeschoben werden.
4
Der Vermarktungsprozess soll nicht vor dem Abschluss einer Bewertung nach
§ 69
eingeleitet werden, es sei denn, ein Abwarten würde die Verwirklichung der Abwicklungsziele beeinträchtigen.
Verweis auf
§ 126 Absatz 1 und 2 SAG
von
§ 111 Absatz 1 Satz 1 SAG